AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sto SE & Co. KGaA und der StoCretec GmbH
(Stand 01.11.2021)
1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Allen – auch zukünftigen – Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Sto SE & Co. KGaA und der StoCretec GmbH – nachfolgend einheitlich auch mit „Sto“ bezeichnet – gegenüber
den in Ziff. 1.5 bis 1.8 definierten Käufern liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Für die Überlassung von Silo- und Maschinentechnik sowie Mehrweggebinden gelten vorrangig die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Sto SE & Co. KGaA und der StoCretec GmbH für
die Überlassung von Silos samt Silo- und Maschinentechnik sowie Mehrweggebinden“, ergänzend die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen
sind im Internet unter www.sto.de abrufbar oder werden auf Anfrage kostenlos von Sto zugesendet.
1.3 Abweichende oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Sto hat in Textform ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4 Werden zwischen uns und dem Käufer von einzelnen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Käufern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer gem. § 14 BGB), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Käufern, deren maßgebliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
1.7 Wenn die maßgebliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Käufer, die ihre Bestellung direkt oder über einen Sto-Außendienstmitarbeiter an ein Sto-Verkaufscenter richten.
1.8 Maßgeblich ist jeweils diejenige Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen schließt.
1.9 Wenn ein Rahmenvertrag ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist oder die Geltung dieser AGB anderweitig ausdrücklich vereinbart ist, können sie im Einzelfall
auch auf Verträge mit anderen als den in Ziff. 1.6 und 1.7 genannten Käufern Anwendung finden.
2 Vertragsschluss, Sonderanfertigungen, Vertragsinhalt
2.1 Unser Angebot erfolgt unverbindlich.
2.2 Der Käufer ist an einen Auftrag zwei Wochen ab Eingang bei Sto gebunden.
2.3 Vorbehaltlich Ziff. 2.4 kommt der Vertrag zustande, wenn Sto die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelleingang ablehnt oder mit der Erfüllung des Auftrags, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
2.4 Bei der Bestellung von Warenlieferungen, die nach spezifischen Käuferwünschen erstellt oder angepasst werden (ohne getönte Materialien, nachfolgend „Sonderanfertigungen“), oder wenn mit
dem Käufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kommt der Vertrag zustande, wenn der Kunde die verbindliche Bestellbestätigung von Sto – auch stillschweigend – annimmt.
2.5 Änderungen und Irrtümer bezüglich der unsere Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthaltenen Daten, z.B. über Material,
Maße, Form, bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.6 Die Leistungspflicht von Sto bestimmt sich nach der über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung, es sei denn, es wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Öffentliche
Äußerungen eines anderen Herstellers eines von Sto unter dessen Marke vertriebenen Produkts oder Äußerungen sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) beschreiben nicht die Leistungspflichten von Sto.
2.7 Sto räumt dem Käufer mit Vertragsabschluss keine Garantien ein, es sei denn, dies wird individuell und in Schriftform ausdrücklich vereinbart.
3 Sonderregelungen für den Sto Online-Shop
Soweit der Käufer das Geschäft über den Sto Online-Shop, erreichbar über www.sto.de bzw. www.stocretec.de, abwickelt, gelten ergänzend und bei Widersprüchen vorrangig die nachfolgenden
Regelungen.
3.1 Es wird gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Käufer auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB verzichtet. Alle Vereinbarungen, die zwischen Sto und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Bedingungen niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen.
3.2 Im Sto Online-Shop treten sowohl die Sto SE & Co. KGaA als auch die StoCretec GmbH als Verkäufer auf. Mit welcher Gesellschaft jeweils ein Kaufvertrag zustande kommt, kann der Käufer in den Artikelbeschreibungen und im Bestellvorgang erkennen. Der Vertrag kommt im Sto Online-Shop zustande, wenn Sto die vom Kunden abgesendete Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelleingang ablehnt oder mit der Erfüllung des Auftrags, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Der Kunde erhält zu seiner Information eine unverbindliche Bestelleingangsbestätigung.
3.3 Die Farbfelddarstellungen in den Artikelbeschreibungen des Sto Online-Shops können je nach verwendetem Monitor variieren und erfolgen ohne Gewähr.
3.4 Sonderanfertigungen werden über den Sto Online-Shop nicht angeboten.
3.5 Sofern der Käufer in seiner Bestellung z. B. Zusatzoptionen auswählt, können zusätzliche Kosten entstehen. Der Endpreis wird auf der Seite „Warenkorb“ angezeigt.
4 Anwendungstechnische Hinweise, Angaben über Produkteigenschaften,
Bestellungen von getönten Materialien
4.1 Anwendungstechnische Hinweise, Verarbeitungshinweise, Ratschläge und Empfehlungen, die Sto in Wort und Schrift zur Unterstützung des Käufers oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend
dem jeweiligen Erkenntnisstand von Sto. Sie sind unverbindlich, sie begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Hinweise und Empfehlungen von Sto entbinden Käufer und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung der Erzeugnisse von Sto für den jeweiligen Verwendungszweck selbst zu überzeugen.
4.2 Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet oder individualvertraglich
als solche vereinbart werden.
4.3 Bei Bestellungen von getönten Materialien, nach Mustern oder Farbtonkarten, sowie Nachbestellungen, farbtongleich oder nicht, und/oder Lieferungen in mehreren Teillieferungen ist zu beachten, dass die Struktur und Saugfähigkeit des Untergrundes, das Alter des Vergleichsmaterials, die Umgebungseinflüsse, die Viskosität, die Trocknungszeit, die Abbindezeit sowie die Lichtverhältnisse einen Farbton verändern und/oder beeinflussen und dass geringfügige
Abweichungen hinsichtlich Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindezeit möglich sind. Dies ist branchenüblich, dem Käufer bekannt und stellt keinen Mangel dar; es sei denn,
die Abweichung ist dem Käufer nicht zumutbar. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss die Auftragsnummer des letzten Farbtonauftrags angegeben werden. Farbtonvergleiche sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen. Vor der Verarbeitung ist vom Käufer am Objekt die Farbtongenauigkeit zu prüfen.
4.4 Sämtliche Farbtonmuster von Sto sind im Druckverfahren hergestellt. Dies ist dem Käufer bekannt. Geringe Farbtonabweichungen gegenüber den Originalfarbtönen sind drucktechnisch und/oder materialbedingt; sie stellen keinen Mangel dar, es sei denn, sie sind dem Käufer nicht zumutbar.
4.5 Die für das jeweilige Produkt geltenden Technischen Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter und Leistungserklärungen gem. EU-BauPVO sind Vertragsbestandteil. Die Technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter stehen u.a. in dem Bereich „Produkte & Systeme“ der Internetseite www.sto.de zum Download zur Verfügung oder können bei Sto kostenlos angefordert werden.
4.6 Die Produkte von Sto entsprechen den anerkannten Regeln der Technik sowie denjenigen Normen, Richtlinien, behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, die in den für das jeweilige Produkt
geltenden Technischen Merkblättern, Sicherheitsdatenblättern und Leistungserklärungen gem. EU-BauPVO genannt sind. Weitergehende Anforderungen des Käufers akzeptiert Sto nicht.
5 Mengenangaben, Mehr- oder Minderlieferungen,
Teillieferungen
5.1 Die Bestellung der Produkte erfolgt nach Mengenangaben mit Bezug auf die von Sto angebotenen Produkte.
5.2 Werden Mengen durch Flächenangaben mitgeteilt bzw. bestellt, so erfolgt die Umrechnung durch Sto nach Erfahrungswerten. Je nach Untergrund und individueller Verarbeitung kann sich im
konkreten Fall die Lieferung einer für das konkrete Vorhaben zu großen oder zu geringen Menge in einer Größenordnung von – branchenüblich – bis zu 10% ergeben.
5.3 Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen (Ziff. 2.4) und getöntem Material kann möglicherweise produktionsbedingt nicht die genaue Menge produziert werden. Daher ist branchenüblich die Lieferung von bis zu 10% über der bestellten Menge zulässig und
vom Käufer zu bezahlen.
5.4 Sto ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
6 Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt, Schadensersatz
wegen Leistungsverzögerung
6.1 Lieferfristen, -zeiten und/oder -termine (nachfolgend „Lieferzeitpunkt“) werden individuell ausdrücklich vereinbart bzw. von Sto in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich angegeben. In allen anderen Fällen sind Angaben über den Lieferzeitpunkt
unverbindlich.
6.2 Sofern Sto einen verbindlichen Lieferzeitpunkt aus Gründen, die Sto nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Sto den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Lieferzeitpunkt mitteilen. Ist die Leistung auch zum neuen Lieferzeitpunkt ebenfalls aus Gründen, die Sto nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar, ist Sto berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Sto unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere höhere Gewalt (Ziff. 6) und die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Sto, wenn Sto ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Sto noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Sto im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6.3 Lieferzeitpunkte beginnen nicht vor – bzw. verschieben sich bei verspäteter – Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klarstellung aller
Einzelheiten der gewünschten Ausführung und aller technischen Fragen durch den Käufer sowie der Einhaltung der vereinbarten Regelungen. Bei Sonderanfertigungen (Ziff. 2.4) und getöntem
Material ist Sto berechtigt, die Produktion bzw. Beschaffung erst mit Bezahlung zu beginnen; in dem Fall beginnt die vereinbarte Lieferfrist frühestens mit der Bezahlung.
6.4 Im Fall von Lieferverzug haftet Sto nach den gesetzlichen Vorschriften; der Haftungsumfang bestimmt sich nach Ziff. 13 unten. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer erforderlich.
6.5 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit
verlangen, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat. Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 6.2 bis 6.4 entsprechend.
6.6 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), unberührt.
7 Höhere Gewalt
7.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene
Partei (nachfolgend „die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt
und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a.
Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignungen, Epidemien,
Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil.
7.2 Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlieferanten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 6.1 sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gegeben sind.
7.3 Soweit Ziff. 6.1 oder 6.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit
zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit, vorausgesetzt, dass sie dies der anderen Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht
unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls
zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
7.4 Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Ziff. 6.3 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die
betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.
7.5 Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
7.6 Ungeachtet dessen ist Sto berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.
8 Gefahrübergang, Transport, Zuschlag für Kleinmengenlogistik,
Paletten, Verpackung
8.1 Grundsätzlich gilt für Gefahrübergang und Transport die vereinbarte Incoterms-Klausel. Ein Bezug auf Incoterms bezieht sich stets auf die Incoterms 2020, sofern individuell nichts anderes
vereinbart ist.
8.2 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und vorbehaltlich Ziff. 8.3 bis 8.5 unten liefert Sto grundsätzlich DAP (Incoterms 2020) zum benannten Ort, d.h. Ablieferung an der
Bordsteinkante des benannten Ortes.
8.3 Mehrkosten, die z.B. für vom Käufer gewünschte Expressfracht entstehen, gehen zulasten des Käufers. Entsprechendes gilt für Mehrkosten wegen Luftfracht oder Fährenbenutzung.
8.4 Für Lieferungen mit einem Auftragswert unter 130,00 € (zzgl. USt.) sowie für die Lieferung von Dämmplatten im Volumen von bis zu 5 m³ berechnet Sto den Zuschlag für Kleinmengenlogistik
gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
8.5 Bei Lieferung ins Ausland oder auf die deutschen Ostsee- oder Nordseeinseln sind unabhängig vom Auftragswert Frachtkosten sowie ggf. anfallende Mehrkosten (Ziff. 8.3) zu zahlen. Die Höhe
ergibt sich aus der entsprechenden Preisliste oder ggf. aus der Auftragsbestätigung.
8.6 Paletten werden bei Auslieferung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
8.7 Zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen gelten die gesetzlichen
Regelungen, deren Anforderungen Sto erfüllt.
9 Mitwirkungspflichten des Käufers, Annahmeverzug
9.1 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Aufstell- bzw. Abladeplatz von Transportfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mind. 40 t sowie einer Breite von 3,50 m und einer Höhe von 4,00 m
erreicht werden kann, ohne dass die Zufahrt oder das Transportfahrzeug beschädigt werden. Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten oder vorab angekündigten Lieferzeitpunkt (Ziff. 5.1)
für die freie Zufahrt zum Aufstell- bzw. Abladeplatz zu sorgen.
9.2 Bei der Lieferung von Dämmplatten und sperrigen Gütern obliegt das Abladen am Bestimmungsort dem Käufer.
9.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, insbesondere auf Verlangen
des Käufers, so geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über; jedoch ist Sto verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken,
die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Käufers bleiben hiervon unberührt.
9.4 Im Fall von Ziff. 8.3 ist Sto zudem berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Sto eine pauschale Entschädigung i.H.v. 1,00 € pro Arbeitstag und Palettenplatz, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis
eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist
aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass Sto überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale
entstanden ist.
10 Preise und Zahlung
10.1 Preise gelten zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
10.2 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Soweit Zahlungsziele
eingeräumt werden, gelten diese nicht allgemein, sondern nur für den in Bezug genommenen Vorgang. Die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels stellt ein verzugsbegründendes
Datum dar.
10.3 Sto ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit nach entsprechender Mitteilung durch Sto berechtigt, weitere Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen.
10.4 Der Käufer hat sämtliche Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb eines Monats seit Zugang schriftlich zu
erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung.
10.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Sto anerkannt
sind.
10.6 Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10.7 Wenn der Käufer sich entscheidet, per SEPA-Firmenlastschrift zu bezahlen, verpflichtet er sich, Sto die aktuellen SEPA-Formulare ausgefüllt und unterzeichnet zur Verfügung zu stellen. Der Einzug
erfolgt an dem auf der Rechnung hierfür genannten Datum. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Mitteilung des Datums auf der Rechnung als Mitteilung der geplanten Abbuchung
(prenotification) genügt. Der Käufer ist verpflichtet, für ausreichende
Deckung auf dem bezeichneten Konto zu sorgen.
11 Eigentumsvorbehalt/Verlängerter Eigentumsvorbehalt
11.1 Sto behält sich das Eigentum an den Produkten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z.B. Zinsen) aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Wurde mit dem Käufer eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen
Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
11.2 Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Käufer über.
11.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Sachversicherungsgefahren, insbesondere Feuer-, Sturm-, Hagel- und
Einbruchdiebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern.
11.4 Der Käufer ist zum Weiterverkauf bzw. zur Weiterverarbeitung einschließlich Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
11.5 Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. bei Verarbeitung in einem Werk, im Versicherungsfall oder bei unerlaubten Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an Sto ab; Sto nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen –
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
11.6 Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen widerruflich für Sto im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Sto hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen zu machen sowie entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
11.7 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen
der Vorbehaltsware hat der Käufer Sto unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt Sto das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
11.8 Mit einer Zahlungseinstellung durch den Käufer, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf sowie zur Weiterverarbeitung der
Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Danach eingehende Zahlungen auf abgetretene Forderungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
11.9 Sto verpflichtet sich, die Sto zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze
von 110% erhöht sich, soweit Sto bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Käufers an Sto entsteht, um diesen
von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren mehr als 150% der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt Sto.
11.10 Wenn Sto wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist Sto zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung
des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Käufer. Sto ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös
zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss
an den Käufer herausgegeben.
12 Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln/Rücknahme von Ware
12.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Beim Lieferantenregress in der Lieferkette bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher gelten stets die zwingenden gesetzlichen Regelungen, jedoch nur insoweit, als der Käufer mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer
oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, in eine neue bewegliche Sache weiterverarbeitet wurde.
12.3 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von
5 Werktagen (Samstag ist kein Werktag) ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail)
anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Sto für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten
Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
12.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Sto zunächst wählen, ob Sto Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
12.5 Die Rücknahme von Sto gelieferter mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. Sollte eine Rücknahme mangelfreier Ware durch Sto erfolgen, so geschieht dies lediglich für wiederverwendbare Sto-Standardware in ordnungsgemäßem Zustand und nur im Kulanzwege. Die Rücknahme erfolgt in der Form, dass Sto, soweit eine Rücknahme erfolgt, die Ware vom Käufer im Wege eines Rückkaufs erwirbt. Der Rückkaufspreis beträgt mind. 50%, maximal jedoch 90% des dem Käufer für die rückgenommene Ware ursprünglich in Rechnung gestellten Betrages. Der Abzug vom ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag wird pauschal für die Sto entstehenden Kosten (z.B. für die Prüfung der Ware, die Neuverpackung) erhoben. Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren.
12.6 Sto ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt, vorbehaltlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils des Kaufpreises.
12.7 Der Käufer hat Sto die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder die verarbeitete bzw. eingebaute Ware zu diesem Zweck zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Sto die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
12.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Sto, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls kann Sto vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die
fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
12.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Sto Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Sto unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Sto berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
12.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
12.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe
von Ziff. 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
13 Haftungsumfang
13.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Sto bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.2 Auf Schadensersatz haftet Sto – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
13.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sto vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt
a) unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Sto jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt. In keinem Fall ersetzt Sto entgangenen Gewinn.
13.4 Die sich aus Ziff. 12.3 b ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Sto nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
14 Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers außerhalb des Sachmängelrechts, Abtretung
14.1 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Sto die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
14.2 Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
14.3 Der Käufer ist zur Abtretung von Forderungen gegen Sto, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, nicht berechtigt.
15 Verjährung
Es gilt die gesetzliche Verjährung.
16 Auskunfteien
16.1 Sto übermittelt vor dem Zustandekommen eines Kaufvertrages und regelmäßig während eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses oder einer bestehenden Geschäftsbeziehung allgemeine Firmendaten des Käufers wie z.B. den Firmennamen und die Adresse an Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten mit ihrer eigenen Datenbank abgleichen, um die Bonität des Käufers zu prüfen und Sto eine entsprechende Bonitätsauskunft zu erteilen. Sto wird auch Daten über das Vertragsverhältnis und dessen vereinbarungsgemäße oder nicht vereinbarungsgemäße Abwicklung an diese Auskunfteien sowie deren Zahlungserfahrungspools übermitteln. Die Auskunfteien speichern und übermitteln diese Daten ggf. an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers zu geben. Der Käufer kann bei den Auskunfteien selbst Auskunft über die dort über ihn gespeicherten Daten erhalten.
16.2 Sto weist darauf hin, dass Sto gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO Daten über trotz Fälligkeit nicht beglichene Forderungen an die SCHUFA übermittelt, wobei diese Daten dort Berücksichtigung bei der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten (Scoring) finden können. Das geschieht, soweit der Käufer nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt und der Käufer die Forderung nicht bestritten hat.
17 Vermögens- und Bonitätsverschlechterung
17.1 Wenn beim Käufer nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, ist Sto berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung
auszuführen. Wenn der Käufer nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist Sto zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 17.2 Das Gleiche gilt, wenn Sto nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass Sto diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
17.3 In den vorstehenden Fällen ist Sto berechtigt, Zahlungen des Käufers trotz anders lautender Zahlungsanweisung zunächst auf die jüngsten Forderungen anzurechnen, und verzichtet mit
Anrechnung bei der zugehörigen Vorbehaltsware auf den erweiterten und/oder verlängerten Eigentumsvorbehalt. Sto wird den Käufer hierüber informieren und trägt den Zinsnachteil.
17.4 Ferner ist Sto in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 10 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 10.6 zu widerrufen.
18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist grundsätzlich der Sitz der liefernden Sto-Gesellschaft.
18.2 Wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Käufer oder die vertragsschließende Niederlassung des Käufers ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Waldshut-Tiengen für Verträge mit der Sto SE & Co. KGaA bzw. Frankfurt am Main für Verträge mit der StoCretec GmbH. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sto ist jedoch stets berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).
18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.